Anmeldung der Fahrerlaubnis (Behörde LABO)
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnis kann auch in der Fahrschule erfolgen.
Ohne Terminvergabe und Wartezeiten beim Bürgeramt. Erforderliche Unterlagen sind mitzubringen:
- Aktuelle Sehtestbescheinigung
- Bescheinigung über den erfolgreich abgelegten Erste-Hilfe-Kurs
- Aktuelles biometrisches Passfoto
- Personalausweis oder (Reisepass nur in Verbindung mit einer Meldebescheinigung)
Bei begleitendem Fahren (B17) muss eine erziehungsberechtigte Person
und eventuelle weiter Bebleitpersonen zur Anmeldung dabei sein.
Erforderliche Unterlagen der Begleitpersonen sind mitzubringen:
- Personalausweis oder (Reisepass nur in Verbindung mit einer Meldebescheinigung)
Gebühren LABO:
Alle Klassen: 51,21 Euro inkl. 5,31 Euro Direktversand des Führerscheins
Klasse BF17: 60,70 Euro inkl. 5,31 Euro Direktversand des Führerscheins und 8,80 Euro pro begleitender Person.
Persönliche Anmeldung beim Bürgeramt:
Nach der Anmeldung in der Fahrschule muss der Führerschein beim Bürgeramt beantragt werden. Sie werden auf dem Bürgeramt auch nach der Prüfstelle gefragt, es gibt die DEKRA und den TÜV.Sie können diese frei wählen, allerdings kann die Prüfstelle nach dem Antrag nicht mehr geändert werden. Fragen Sie in der Fahrschule nach, wenn sie unsicher sind.
Bitte denken Sie an die folgenden Unterlagen:
Hauptwohnsitz in BerlinWenn Berlin Nebenwohnsitz ist, kann der Antrag nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Behörde des Hauptwohnsitzes gestellt werden. Mindestalter Der Antrag kann frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters gestellt werden. Persönliche Vorsprache ist erforderlich Personalausweis oder Pass 1 Lichtbild Aktuelles biometrisches Foto.
Angabe der Fahrschule und der Prüfstelle:
Name des Inhabers und Anschrift der Fahrschule sowie Name und Anschrift der Prüfstelle; Sollten Sie sich bei Antragstellung noch nicht für eine Fahrschule und Prüfstelle entschieden haben, können Sie diese Angabe an die Fahrerlaubnisbehörde nachreichen. Nach Erhalt der Prüfungszulassung ist ein Wechsel der Prüfstelle nicht mehr möglich
Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe:
Abweichend gilt nach § 19 Abs. 3 FeV folgende Regelung für besondere Berufsgruppen: Des Nachweises über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 bedarf insbesondere nicht, wer
- ein Zeugnis über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder den Nachweis über eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung,
- ein Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes, in einem der auf Grund des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Medizinischer, Zahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizinische, Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder Pharmazeutisch-kaufmännische Fachangestellte oder in einem landesrechtlich geregelten Helferberuf des Gesundheits- und Sozialwesens oder
- eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung oder die Ausbildung als Rettungsschwimmer mit der Befähigung für das Deutsche Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder Gold vorlegt."
Die Übergangfrist für die Anerkennung der Unterweisung über die „Sofortmaßnahmen am Unfallort“ ist am 21.10.2017 abgelaufen. Bei erneuter Antragstellung ist in jedem Fall eine Teilnahmebescheinigung der „Erste-Hilfe-Schulung“ vorzulegen.
Sehtestbescheinigung:
- Nicht älter als 2 Jahre; Nur für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens